Nullsteuersatz bei PV-Anlagen – die wichtigsten Details
Der sogenannte „Nullsteuersatz“ bei Photovoltaik-Anlagen ist seit 1. Jänner 2024 eine neue Förderform, die es in der Art und Weise in Österreich noch nie gegeben hat. Vorgemacht hat es uns Deutschland, wo bereits seit 2021 beim Erwerb von PV-Anlagen durch Private (bzw. nicht vorsteuerabzugsberechtigte Kleinunternehmer) keine Mehrwertsteuer mehr verlangt wird.
Die von der österreichischen Bundesregierung Ende 2023 beschlossene Maßnahme soll vor allem Erleichterungen für die Förderwerber bringen. Für sie entfällt der Stress der früheren Fördercalls (auch gerne „Förderlotterie bezeichnet), umständlichen Förderanträge müssen nicht eingereicht werden und monatelanges Warten auf die Ausschüttung der Fördersumme entfällt komplett. Trotz der vielen Erleichterungen wirft sie vielen Betroffenen auch einige Fragen auf.
Bis wann gibt es die Förderung?
Ab dem 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 gilt der 0 %-Steuersatz für Lieferungen, Erwerbe, Einfuhren und Installationen von Photovoltaikmodulen. Es ist wichtig zu beachten, dass dieser Nullsteuersatz nur für neue Anlagen gilt, die nach dem 1. Januar 2024 geliefert, erworben, eingeführt oder installiert werden.
Wer profitiert vom Entfall der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)?
Private, Gemeinden, konfessionelle Einrichtungen, Vereine und Kleinunternehmer sind förderberechtigt. Im Prinzip alle, die nicht berechtigt sind, sich nach dem Erwerb von Produkten oder Dienstleistungen, die Vorsteuer vom Finanzamt zurückzuholen. D.h. für Firmen, die nie unter die Kleinunternehmer-Regelung fielen, ist die Förderung uninteressant.
Voraussetzungen für die Förderung
Wichtigste Voraussetzung ist, dass die gesamte PV-Anlage die Engpassleistung von 35 kWp nicht übersteigt. Weiters müssen Photovoltaikanlagen auf sogenannten begünstigten Gebäuden installiert werden. Darunter fallen:
Gebäude, die Wohnzwecken dienen,
Gebäude, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden und
Gebäude, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, genutzt werden.
Wird eine bestehende Photovoltaikanlage mit Photovoltaikmodulen erweitert und die Gesamtleistung weiterhin unter 35 kWp bleibt, gilt auch hierbei der Nullsteuersatz.
Was fällt alles unter die förderfähige Installation hinein?
Neben dem reinen Kauf und der Installation der Photovoltaikmodule sind auch damit verbundene Produkte und Leistungen begünstigt. Dazu zählen neben der notwendigen PV-Planung auch die Lieferung und Montage von Zubehör, wie Wechselrichter, Dachhalterungen, Energiemanagementsystemen, Solarkabel und ganz wichtig auch Stromspeicher.
Neben den photovoltaikanlagenspezifischen DC-Elektroinstallationen (DC = Gleichstrom) fallen darunter auch AC-seitige Arbeiten und Elektroinstallationen (AC = Wechselstrom), die für einen sicheren Betrieb der Photovoltaikanlage erforderlich sind. Relativ häufig sind auch Anpassungen des Haus-Stromverteilers notwendig, um den aktuellen Sicherheitsnormen wieder zu entsprechen.
Diese Installationsarbeiten müssen direkt für den Anlagenbetreiber durchgeführt werden, um unter den Nullsteuersatz zu fallen. Garantie- und Wartungsverträge, die zwischen dem Betreiber und einem Fachbetrieb abgeschlossen werden, unterliegen weiterhin der regulären Umsatzsteuer.
Sonderfall Stromspeicher
Stromspeicher fallen nur in Kombination mit einer PV-Anlage unter den Nullsteuersatz. Die Nachrüstung einer bestehenden Anlage ausschließlich mit einem Speicher unterliegt hingegen dem Normalsteuersatz.
Gleichgültig, ob ein Stromspeicher in Kombination mit einer neuen Photovoltaikanlage erworben wird, oder eine bestehende PV-Anlage mit Modulen und Stromspeicher erweitert wird - wichtig ist das Größenverhältnis zwischen PV-Anlage und Stromspeicher.
Dieses darf 1:2 (Modulleistung (kWp) : Nettospeicherkapazität (kWh)) nicht überschreiten!
D.h. der Stromspeicher für eine PV-Anlage mit 5 kWp darf nicht größer als 10 kWh sein. Liegt er dennoch über 10 kWh, muss für den Speicher die MwSt. normal bezahlt werden.
FAZIT:
Insgesamt ist die Nullsteuerregelung für PV-Anlagenbetreiber eine finanzielle Erleichterung und der bürokratische Aufwand wird gegenüber des früheren OeMag-Invesititionszuschusses auf Null reduziert. Das fördert mit Sicherheit auch die Nutzung von erneuerbarer Energien.
Für noch ausführlichere Infos möchten wir dir noch die FAQs des Bundesministeriums für Finanzen ans Herz legen. Unter folgendem Link findest du 30 Fragen und Antworten zum Nullsteuersatz - sogar mit vielen Anwendungsbeispielen erläutert: